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70/06 SchulunterrichtNorm
BerufsreifeprüfungG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Verweisung des § 1 Abs 3 BerufsreifeprüfungG 1997 auf § 42 SchUG 1986 hebt lediglich den Charakter der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung hervor; damit soll "die Stellung der Berufsreifeprüfung im Rahmen des Schulwesens dokumentiert" werden (vgl ErlRV 752 BlgNR XX. GP). Der Regelungsgehalt der Vorschrift geht dahin, dass für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurkundung dieser Prüfung (sowie die weiteren von § 42 SchUG 1986 umfassten Bereiche) die Regelungen des § 42 SchUG 1986 und der im Grunde dieser Vorschrift erlassenen Verordnungen anzuwenden sind, soweit das BerufsreifeprüfungG 1997 keine abweichenden Anordnungen enthält. Dass sich die Verweisung - über ihren Wortlaut hinaus - auf den gesamten Inhalt des SchUG 1986 (und nicht nur den verwiesenen § 42) beziehe, ist schon deshalb auszuschließen, weil die Regelungen des SchUG 1986 im Allgemeinen die Rechtsverhältnisse der in (nach Schulstufen organisierten) Schulen aufgenommenen Schüler betreffen; nur ausnahmsweise - etwa in seinem § 42 - enthält das SchUG 1986 Regelungen von Rechtsverhältnissen, die nicht an einen aktuellen oder vorhergegangenen Schulbesuch anknüpfen. Die Vorschriften des SchUG 1986 über die Nostrifikation (§ 75) sind im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung somit nicht schon deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 1 Abs 3 BerufsreifeprüfungG 1997 sich auf das SchUG 1986 seinem gesamten Inhalt nach bezöge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100142.X01Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011