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70/06 SchulunterrichtNorm
BerufsreifeprüfungG 1997;Rechtssatz
Als "Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes" in § 75 Abs 1 erster Satz SchUG 1986 kommt (insbesondere) die Reifeprüfung im Sinne der §§ 34 ff SchUG 1986 in Betracht; Zeugnisse über eine im Ausland abgelegte Prüfung können - unter den in § 75 Abs 3 und 4 SchUG 1986 normierten Voraussetzungen - insbesondere mit der Reifeprüfung im Sinne der § 34 ff SchUG 1986 als gleichwertig anerkannt werden. Das Gesetz enthält aber keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass eine im Ausland abgelegte Prüfung einer (österreichischen) Prüfung als gleichwertig anerkannt werde, durch deren Ablegung die mit der Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen in einer besonderen Verfahrensform bzw unter abweichenden Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere als Externistenreifeprüfung bzw Berufsreifeprüfung) erworben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100142.X03Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011