RS Vwgh 2001/9/6 2001/03/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0175 E 6. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis fristgerecht gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030163.X01

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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