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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einzelner Bestimmungen der StPO, insbesondere §227 Abs1 StPO, als offenbar aussichtslos; Zurückweisung des Individualantrags infolge Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zu gewärtigen.
Die Tatsache, daß das OLG Innsbruck - somit jenes Gericht, das gem Art89 Abs2 B-VG allenfalls verpflichtet wäre, den Verfassungsgerichtshof anzurufen - mit Beschluß vom 02.07.02 zum Ausdruck gebracht hat, die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die StPO nicht zu teilen, bewirkt weder - wovon der Antragsteller jedoch auszugehen scheint -, daß das Gesetz nunmehr unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift, noch ergibt sich daraus eine quasi subsidiäre Antragslegitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G295.2002Dokumentnummer
JFR_09979080_02G00295_01