RS Vfgh 2002/9/20 G295/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einzelner Bestimmungen der StPO, insbesondere §227 Abs1 StPO, als offenbar aussichtslos; Zurückweisung des Individualantrags infolge Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zu gewärtigen.

Die Tatsache, daß das OLG Innsbruck - somit jenes Gericht, das gem Art89 Abs2 B-VG allenfalls verpflichtet wäre, den Verfassungsgerichtshof anzurufen - mit Beschluß vom 02.07.02 zum Ausdruck gebracht hat, die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die StPO nicht zu teilen, bewirkt weder - wovon der Antragsteller jedoch auszugehen scheint -, daß das Gesetz nunmehr unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreift, noch ergibt sich daraus eine quasi subsidiäre Antragslegitimation.

Entscheidungstexte

  • G 295/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.09.2002 G 295/02

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G295.2002

Dokumentnummer

JFR_09979080_02G00295_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten