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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (insbesondere Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III und Art. 8), die vom österreichischen Gesetzgeber nur unzulänglich umgesetzt wurden, inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind; sie sind daher nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Slg. 1987, 3969, "Kolpinghuis Nijmegen", Randnr. 7) in dem Sinn unmittelbar wirksam, dass sich Einzelne dem Staat gegenüber darauf berufen können. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass § 46 Abs. 4 UVPG 1993 jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn es sich beim Bauvorhaben um den Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke handelt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61986J0080 Kolpinghuis Nijmegen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030424.X03Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017