RS Vwgh 2001/9/6 99/03/0424

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art8;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
EURallg;
HochleistungsstreckenG 1989 §3 Abs1;
HochleistungsstreckenG 1989 §4 Abs3;
UVPG 1993 §46 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (insbesondere Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III und Art. 8), die vom österreichischen Gesetzgeber nur unzulänglich umgesetzt wurden, inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind; sie sind daher nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Slg. 1987, 3969, "Kolpinghuis Nijmegen", Randnr. 7) in dem Sinn unmittelbar wirksam, dass sich Einzelne dem Staat gegenüber darauf berufen können. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass § 46 Abs. 4 UVPG 1993 jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn es sich beim Bauvorhaben um den Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke handelt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61986J0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030424.X03

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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