RS Vwgh 2001/9/6 2000/03/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
EWR-RAG 1992 §5;
ZustG §10;

Rechtssatz

Der Auftrag zur Namhaftmachung eines in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 5 EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG ist im Lichte der Judikatur des VwGH zum Bescheidcharakter behördlicher Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind (Hinweis E VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), als Bescheid zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass gemäß § 10 ZustG die Namhaftmachung von der Behörde "aufgetragen werden" kann, was für die Deutung spricht, dass dieser Auftrag in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen hat (Hinweis E 19.5.1978, 2424/77).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030230.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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