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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR 1973 Rn10381 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsstraftat (Übertretung von Rn 10381 Abs. 1 lit. a ADR 1973 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG 1998 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998) handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch angelastet, dass er dem Lenker eines näher bezeichneten Sattelzugfahrzeuges bestimmte gefährliche Güter zur Beförderung überlassen und ihm kein dem ADR 1973 entsprechendes Beförderungspapier übergeben habe. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0231 - in Zusammenhang mit Arbeitszeitvorschriften, und E 20.9.2000, 2000/03/0071). Dies ist auch für Unterlassungsdelikte gemäß dem GGBG 1998 anzunehmen (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0071) (hier: Verwaltungsstraftat nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG im Inland begangen).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatortörtliche Zuständigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030266.X02Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008