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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0011 E 26. Jänner 1995 RS 3Stammrechtssatz
Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn der Beschuldigte aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (Hinweis Demmelbauer, Verwaltungsverfahren: Kann mangelndes Parteiengehör im Berufungsverfahren saniert werden ? Österreichische Gemeindezeitung 1980, S 418 ff).
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030191.X03Im RIS seit
07.12.2001