RS Vwgh 2001/9/6 2001/03/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §40 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0011 E 26. Jänner 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn der Beschuldigte aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (Hinweis Demmelbauer, Verwaltungsverfahren: Kann mangelndes Parteiengehör im Berufungsverfahren saniert werden ? Österreichische Gemeindezeitung 1980, S 418 ff).

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030191.X03

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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