RS Vwgh 2001/9/6 99/03/0424

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §53;

Rechtssatz

Mehrere Nachbarn, die Beschwerde gegen dasselbe Bauvorhaben erheben, bilden keine einheitliche Prozesspartei (Hinweis E 27.9.1971, 167/71, VwSlg 8070 A/1971). Dies gilt auch für mehrere Parteien, die eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz bekämpfen. § 53 VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Prozesspartei darstellen. Der Beschwerdeführerin war nur der auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Über die Kostenersatzpflicht hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wird bei Behandlung der von diesen erhobenen Beschwerde entschieden werden.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030424.X01

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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