RS Vfgh 2002/9/20 B1379/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.197 bezieht, sein Kontostand derzeit € 6.000 beträgt und er über Wertpapiere, einen Bausparvertrag und eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Er hat weder Schulden noch Unterhaltspflichten. Für die Benützung seiner Genossenschaftswohnung zahlt er monatlich € 178.

Entscheidungstexte

  • B 1379/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.09.2002 B 1379/02

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1379.2002

Dokumentnummer

JFR_09979080_02B01379_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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