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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.197 bezieht, sein Kontostand derzeit € 6.000 beträgt und er über Wertpapiere, einen Bausparvertrag und eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Er hat weder Schulden noch Unterhaltspflichten. Für die Benützung seiner Genossenschaftswohnung zahlt er monatlich € 178.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1379.2002Dokumentnummer
JFR_09979080_02B01379_01