RS Vwgh 2001/9/6 2001/03/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 31 Abs. 1 VStG steht einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit (wie sie im vorliegenden Fall - der die Weigerung betrifft, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen - von "um 13.07 Uhr" in "um ca. 13.07 Uhr" erfolgte) - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entgegen (Hinweis E 31.3.2000, 99/02/0101). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgten, kann die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens zulässigerweise mit einer derartigen Zeitangabe umschrieben werden, wenn dieses Gesamtgeschehen auch mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Beschwerdeführer durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (Hinweis E 27.5.1992, 92/02/0092, und E 11.11.1992, 92/02/0207). In einem Fall wie dem vorliegenden kommt es hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E 11.10.2000, 2000/03/0172, mwN, und E 23.2.2001, 2000/02/0142).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030189.X01

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten