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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
§ 31 Abs. 1 VStG steht einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit (wie sie im vorliegenden Fall - der die Weigerung betrifft, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen - von "um 13.07 Uhr" in "um ca. 13.07 Uhr" erfolgte) - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entgegen (Hinweis E 31.3.2000, 99/02/0101). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgten, kann die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens zulässigerweise mit einer derartigen Zeitangabe umschrieben werden, wenn dieses Gesamtgeschehen auch mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Beschwerdeführer durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (Hinweis E 27.5.1992, 92/02/0092, und E 11.11.1992, 92/02/0207). In einem Fall wie dem vorliegenden kommt es hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E 11.10.2000, 2000/03/0172, mwN, und E 23.2.2001, 2000/02/0142).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030189.X01Im RIS seit
30.10.2001