RS Vwgh 2001/9/6 98/03/0146

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0147

Rechtssatz

Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des strafbaren Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend (Hinweis E 27.4.2000, 98/10/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030146.X03

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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