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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0147Rechtssatz
Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des strafbaren Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend (Hinweis E 27.4.2000, 98/10/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030146.X03Im RIS seit
21.11.2001