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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0014 E 7. Juni 2000 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (Hinweis E vom 17. April 1996, Zl 94/03/0003). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf eine Person, die eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission, idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission begeht, nicht gegeben, hätte sich diese Person doch als ein eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführender Lenker zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030191.X01Im RIS seit
07.12.2001