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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es steht dem Beschuldigten frei, schon an Ort und Stelle auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung hinzuweisen, womit die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, den Beschuldigten allenfalls zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen (Hinweis E 28.2.2001, 2000/03/0376).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030170.X02Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014