RS Vwgh 2001/9/6 2000/03/0170

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es steht dem Beschuldigten frei, schon an Ort und Stelle auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung hinzuweisen, womit die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, den Beschuldigten allenfalls zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen (Hinweis E 28.2.2001, 2000/03/0376).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030170.X02

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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