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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Es kann im gegebenen Verfahrensstadium dahin gestellt bleiben, ob entgegen dem "Kopf" des angefochtenen Bescheides die beschwerdeführende Gesellschaft überhaupt Adressat der bekämpften einstweiligen Verfügung ist. Die von ihr behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile sind zum einen nämlich solche, die ihr selbst aus der Aussetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens gar nicht entstehen können (sondern ihren eigenen Darlegungen zufolge nur dem Land Kärnten), zum anderen mangelt es dem Antrag an einer nur annähernd hinreichend konkreten Darlegung jener Nachteile, die dem VfGH eine Abwägung involvierter Interessen iSd §85 Abs2 VfGG ermöglichen würde. Auch kann der VfGH seiner Beurteilung nicht ein hypothetisches Verfahrensergebnis zu Grunde legen, was der beschwerdeführenden Gesellschaft aber insofern vorzuschweben scheint, als sie auf die "besonders klar ersichtlich[e] … Unverhältnismäßigkeit" ihrer Nachteile verweist, da wegen angeblicher Unzuständigkeit der belangten Behörde der "mitbeteiligten Partei" aus dem von ihr angestrengten Nachprüfungsverfahren keinesfalls Ansprüche erfließen könnten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1428.2002Dokumentnummer
JFR_09979080_02B01428_01