RS Vfgh 2002/9/20 B1428/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Es kann im gegebenen Verfahrensstadium dahin gestellt bleiben, ob entgegen dem "Kopf" des angefochtenen Bescheides die beschwerdeführende Gesellschaft überhaupt Adressat der bekämpften einstweiligen Verfügung ist. Die von ihr behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile sind zum einen nämlich solche, die ihr selbst aus der Aussetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens gar nicht entstehen können (sondern ihren eigenen Darlegungen zufolge nur dem Land Kärnten), zum anderen mangelt es dem Antrag an einer nur annähernd hinreichend konkreten Darlegung jener Nachteile, die dem VfGH eine Abwägung involvierter Interessen iSd §85 Abs2 VfGG ermöglichen würde. Auch kann der VfGH seiner Beurteilung nicht ein hypothetisches Verfahrensergebnis zu Grunde legen, was der beschwerdeführenden Gesellschaft aber insofern vorzuschweben scheint, als sie auf die "besonders klar ersichtlich[e] … Unverhältnismäßigkeit" ihrer Nachteile verweist, da wegen angeblicher Unzuständigkeit der belangten Behörde der "mitbeteiligten Partei" aus dem von ihr angestrengten Nachprüfungsverfahren keinesfalls Ansprüche erfließen könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1428.2002

Dokumentnummer

JFR_09979080_02B01428_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten