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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen, war sie dazu nicht mehr zuständig. Der angefochtene Bescheid war daher, da der Beschwerdeführer diese Unzuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend machte (Hinweis E VS 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274 A/1977), gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Wenn mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes das diesbezügliche Säumnisbeschwerdeverfahren nicht (wie vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG eingestellt wurde, so ändert sich an diesem Ergebnis nichts (Hinweis E 23.9.1998, 98/01/0277).
Schlagworte
Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030419.X01Im RIS seit
21.11.2001