RS Vwgh 2001/9/6 99/03/0419

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen, war sie dazu nicht mehr zuständig. Der angefochtene Bescheid war daher, da der Beschwerdeführer diese Unzuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend machte (Hinweis E VS 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274 A/1977), gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Wenn mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes das diesbezügliche Säumnisbeschwerdeverfahren nicht (wie vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG eingestellt wurde, so ändert sich an diesem Ergebnis nichts (Hinweis E 23.9.1998, 98/01/0277).

Schlagworte

Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030419.X01

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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