RS VwGH Erkenntnis 2001/09/06 2000/03/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis fristgerecht gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374).

Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Im RIS seit
30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten