RS Vwgh 2001/9/6 99/03/0424

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;

Rechtssatz

Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft ist gemäß § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Als solche ist er auch zur Einwendung berechtigt, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder dass der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihm dadurch erwachsenden Nachteile, weil die Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 EisenbahnG 1957 nur erteilt werden darf, wenn der durch sie entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191, 0321). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezweckt eine umfassende Prüfung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt; die Ergebnisse einer solchen Prüfung stellen wesentliche Grundlagen für die Beurteilung des Gewichtes der öffentlichen Interessen an der Durchführung des Projektes dar. Schon von da her kann einer Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht das Recht abgesprochen werden, die Nichtdurchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030424.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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