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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Der Beschuldigte ist als Einzelkaufmann Gewerbetreibender der im Berufungsbescheid angeführten Firma. Diese Firma ist kein Rechtssubjekt, sondern ist dies nur der Name, unter dem der Beschuldigte als Kaufmann auftritt. Die zu Unrecht auf § 9 VStG weisende Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides ist aber deshalb rechtlich unerheblich, weil der Beschuldigte keine Organstellung bei einer juristischen Person bekleidet, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass er in eigener Person verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen wird. Die in Rede stehende Wendung im Spruch und sinngemäß auch in der Begründung (in der etwa von der Beförderereigenschaft der Firma gesprochen wird) stellt sich nicht als Abgrenzung zweier voneinander zu unterscheidender Verantwortungsbereiche dar. Sie ist vielmehr offenkundig unrichtig (Hinweis E 25.3.1992, 92/02/0041, E 3.12.1992, 92/18/0019, und E 20.12.1993, 93/02/0196).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030266.X01Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008