RS Vwgh 2001/9/6 2000/03/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist als Einzelkaufmann Gewerbetreibender der im Berufungsbescheid angeführten Firma. Diese Firma ist kein Rechtssubjekt, sondern ist dies nur der Name, unter dem der Beschuldigte als Kaufmann auftritt. Die zu Unrecht auf § 9 VStG weisende Formulierung im Spruch des Berufungsbescheides ist aber deshalb rechtlich unerheblich, weil der Beschuldigte keine Organstellung bei einer juristischen Person bekleidet, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass er in eigener Person verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen wird. Die in Rede stehende Wendung im Spruch und sinngemäß auch in der Begründung (in der etwa von der Beförderereigenschaft der Firma gesprochen wird) stellt sich nicht als Abgrenzung zweier voneinander zu unterscheidender Verantwortungsbereiche dar. Sie ist vielmehr offenkundig unrichtig (Hinweis E 25.3.1992, 92/02/0041, E 3.12.1992, 92/18/0019, und E 20.12.1993, 93/02/0196).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030266.X01

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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