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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) ist nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber oder des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber im Sinne der Rechtsvermutung des zweiten Satzes, sondern zufolge des ersten Satzes auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (Hinweis E 28.2.2001, 97/03/0251).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030068.X02Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014