RS Vfgh 2002/9/23 V6/02

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FremdenG 1997 §22
NiederlassungsV 2002 §3 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Niederlassungsverordnung 2002 wegen zumutbaren Umwegs; Verpflichtung zur Anwendung der nachfolgenden Niederlassungsverordnung durch die - auch im Devolutionsweg - zuständige Behörde bei Entscheidung über einen quotenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Aufschiebung der Entscheidung wegen Ausschöpfung der Quote

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluß an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §10 Abs4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf," in §3 Abs7 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden (NiederlassungsV 2002), BGBl II Nr 2.

Die zuständige Behörde hat die Entscheidung über einen quotenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §22 FremdenG bis zu seiner Berücksichtigung in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung lediglich unter der Voraussetzung aufzuschieben, daß die in Frage kommende Quote der geltenden Niederlassungsverordnung ausgeschöpft ist; sie hat also die nachfolgende Niederlassungsverordnung, mithin die NiederlassungsV 2002, jedenfalls heranzuziehen, demnach aber auch die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein zulässiger Aufschub iS des letzten Satzes im §22 FremdenG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • V 6/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2002 V 6/02

Schlagworte

Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V6.2002

Dokumentnummer

JFR_09979077_02V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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