RS Vwgh 2001/9/11 98/21/0019

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §2;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
IPRG §4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0020

Rechtssatz

Hinsichtlich des in der Verordnung BGBl Nr 299/1996 geforderten Tatbestandsmerkmales der Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina hat die belBeh festgestellt, dass die Fremden bosnische Serben seien und aus einem Heimatort kämen, der im heutigen Bosnien liege. An dieser bosnischen Staatsangehörigkeit ändert (noch) nichts, dass den Fremden Reisepässe der Bundesrepublik Jugoslawien ausgestellt wurden, weil daraus (und aus der Erlangung der Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Jugoslawien) im Hinblick auf eine mögliche Doppelstaatsbürgerschaft (Hinweis E 13. März 1998, 97/19/0872) noch nicht auf den Verlust der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina geschlossen werden kann (Hinweis E 19. Mai 2000, 96/21/0610).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210019.X02

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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