RS Vfgh 2002/9/23 B1571/99

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art99
B-VG Art119a
F-VG 1948 §4
Tir LandesO 1989 Art74 Abs4
Tir StraßenG §15 Abs7

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einer Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Auflassung einer Gemeindestraße; keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erforderlichkeit einer solchen Genehmigung aufgrund des Vorliegens auch überörtlicher Interessen bei Auflassung einer Gemeindestraße

Rechtssatz

Dem Begriff "Berührt - Werden" in Art99 B-VG ist nicht der Sinn beizumessen, dass es schon bundesverfassungswidrig ist, Regelungen der Bundesverfassung in einer Landesverfassung zu wiederholen. Auch findet sich kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass die Regelung des Art119a B-VG dadurch eine Einschränkung erfahren sollte, dass die Landesverfassung nur teilweise die Bestimmungen des B-VG - insbesondere allgemeine Grundsätze des Aufsichtsrechtes gemäß Art119a Abs1 und Abs8 B-VG - wiederholt, aber die Aufsichtsmittel des Art119 Abs8 B-VG im konkreten nicht erwähnt. Denn schließlich besteht auch keine Verpflichtung des Landesverfassungsgesetzgebers zur - wenn auch überflüssigen - Wiederholung bundesverfassungsrechtlicher Bestimmungen. Art74 Abs4 Tir LandesO 1989 widerspricht daher nicht den Bestimmungen des B-VG über die Gemeindeaufsicht.

Die Regelung des §15 Abs7 Tir StraßenG 1989, die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Auflassung einer Gemeindestraße vorsieht, wenn diese bis zur Gemeindegrenze führt und dort an eine andere öffentliche Straße anschließt, ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, da durch die Auflassung eines Teiles einer Straße, die über das Gebiet zweier Gemeinden führt, potentiell überörtliche Interessen der Verkehrserschließung von Gemeinden in besonderem Maß berührt werden (vgl zur Genehmigungspflicht von Flächenwidmungsplänen VfSlg 13277/1992, 13633/1993). §15 Abs7 Tir StraßenG 1989 knüpft die Versagung an eine "erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs". Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine Zweifel, dass dieser Versagungsgrund die Bevorzugung überörtlicher Interessen im Sinne des Art119a Abs8 B-VG eindeutig rechtfertigt.

Keine Ausführungen zur behaupteten Überschreitung der Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden iSd §4 F-VG durch §15 Abs7 Tir StraßenG.

Keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung, Selbstverwaltungsrecht, Landesverfassung, Straßenverwaltung, Gemeindestraße

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1571.1999

Dokumentnummer

JFR_09979077_99B01571_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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