RS Vwgh 2001/9/11 97/21/0281

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §2 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z3;
VStG §6;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob das in § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG 1993 verpönte Verhalten mangels Verschuldens nicht vorwerfbar wäre, wenn sich ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder, dessen Reisedokument in seiner Gültigkeit abläuft, rechtzeitig, aber erfolglos um die Ausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes bemüht. (Hier hat der Besch - dessen Reisepass in seiner Gültigkeit am 2. März 1996 endete - im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, er habe um die Verlängerung bzw. Neuausstellung erst "Anfang März 1996" angesucht. Bei einer derart späten Antragstellung kann nicht damit gerechnet werden, mit Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Reisepasses wieder in den Besitz eines gültigen Reisepasses zu gelangen. Der Besch hat daher die geltend gemachte Notstandssituation selbst verschuldet, sodass er sich schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund des § 6 VStG berufen kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210281.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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