RS Vfgh 2002/9/23 B476/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es der Einrichtung einer Organisation, die geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern (vgl VfSlg 15692/1999). Der Verfassungsgerichtshof kann es daher nicht als minderen Grad des Versehens werten, wenn bei der Übernahme eines Bescheides ein Vermerk über das Zustelldatum nicht vorgenommen wird. Ob von der Behörde tatsächlich ein falsches Zustelldatum auf telefonische Anfrage hin angegeben wurde, kann daher außer Betracht bleiben, zumal bei der gegebenen Sachlage die (damalige) Vertreterin des Einschreiters sich nicht auf eine telefonische Auskunft hätte verlassen dürfen, sondern beispielsweise eine Kopie des Rückscheines hätte anfordern müssen.

Entscheidungstexte

  • B 476/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2002 B 476/02

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B476.2002

Dokumentnummer

JFR_09979077_02B00476_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten