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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es der Einrichtung einer Organisation, die geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern (vgl VfSlg 15692/1999). Der Verfassungsgerichtshof kann es daher nicht als minderen Grad des Versehens werten, wenn bei der Übernahme eines Bescheides ein Vermerk über das Zustelldatum nicht vorgenommen wird. Ob von der Behörde tatsächlich ein falsches Zustelldatum auf telefonische Anfrage hin angegeben wurde, kann daher außer Betracht bleiben, zumal bei der gegebenen Sachlage die (damalige) Vertreterin des Einschreiters sich nicht auf eine telefonische Auskunft hätte verlassen dürfen, sondern beispielsweise eine Kopie des Rückscheines hätte anfordern müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B476.2002Dokumentnummer
JFR_09979077_02B00476_01