Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Der Fremde bringt in seiner Beschwerde gegen den auf § 33 Abs 1 Frg 1997 gestützten Ausweisungsbescheid vor, es sei ihm der asylrechtliche Berufungsbescheid (§ 19 Abs 2 AsylG 1997) nicht wirksam zugestellt worden und habe er sich infolge der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Dieses Beschwerdevorbringen unterliegt nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). So wurden im Verwaltungsverfahren erstmals von der belBeh der Ausweisungstatbestand des § 33 Abs. 1 FrG 1997 und der Umstand der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages als entscheidungswesentlich herangezogen. Im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung des Fremden war gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid über seine im Asylverfahren erhobene Berufung noch nicht entschieden worden und war dem Fremden vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides von der belBeh keine Gelegenheit geboten worden, zur Annahme, dass das Asylverfahren mittlerweile rechtskräftig beendet sei, Stellung zu nehmen. Sollte der asylrechtliche Berufungsbescheid tatsächlich dem Fremden bisher nicht rechtswirksam zugestellt worden sein, weil dieser nicht mehr an der Zustellanschrift aufhältig war, und sollte ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach §19 Abs. 2 AsylG 1997 zuerkannt worden sein dann wäre der Fremde bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 zum Aufenthalt berechtigt und die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG 1997 nicht erfüllt gewesen. Im Hinblick darauf, dass sich die belBeh mit diesen in der Beschwerde relevierten Fragen nicht auseinandergesetzt hat, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210500.X01Im RIS seit
14.01.2002