Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0520 E 22. Februar 1996 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Bf seine Gattin zumindestens damit beauftragt, die rechtzeitige Einbringung einer Berufung durch einen, von ihr in seinem Namen zu beauftragenden Anwalt zu veranlassen, ist ein Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB zustandegekommen. Die durch die Zusicherung der Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages übernommene Verpflichtung der Gattin zur Vornahme einer Rechtshandlung (und nicht bloß zur Überbringung einer Erklärung) schließt es aus, die Gattin des Bf als seine Botin zu qualifizieren (Hinweis E 25.2.1993, 92/18/0175). Dem Bf war daher das Verschulden seiner Machthaberin jedenfalls zuzurechnen (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210061.X01Im RIS seit
21.11.2001