RS Vfgh 2002/9/23 B1556/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
beobachten
merken

Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AbfallnachweisV
AbfallwirtschaftsG §2 Abs8a, Abs8b
AbfallwirtschaftsG §13 Abs1

Leitsatz

Ausreichende Determinierung einer Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes über die Meldepflicht hinsichtlich Altöl; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe über ein Vorstandsmitglied einer Bau- und Siedlungsgenossenschaft wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt

Rechtssatz

Der Magistrat der Stadt Wien hat §13 Abs1 AbfallwirtschaftsG in der Stammfassung angewendet. Der UVS hat §13 Abs1 idF der AbfallwirtschaftsG-Novelle 1998 tatsächlich und denkmöglicherweise angewendet, weshalb die Bestimmung jedenfalls idF der Novelle 1998 präjudiziell ist. Dass der UVS allein bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides auch die Stammfassung hätte anwenden müssen, führt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zur Präjudizialität einer Bestimmung im Falle eines bloßen Kassationsbescheides vgl VfSlg 13555/1993) dazu, dass der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall diese Bestimmung auch in der Stammfassung anzuwenden hätte, weshalb §13 Abs1 AbfallwirtschaftsG auch in der Stammfassung präjudiziell ist.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen §13 Abs1 AbfallwirtschaftsG idF nach der Novelle 1998, BGBl I 151/1998, unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes keine Bedenken. Der Begriff "Abfallerzeuger [...], bei dem Altöle [...] anfallen", ist jedenfalls einer Auslegung zugänglich. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch auch gegen die Bestimmung in der Stammfassung keine Bedenken, da sie iVm §2 Abs8a, eingeführt durch BGBl 434/1996, und der Abfallnachweisverordnung ebenso an Hand derselben Begriffe ausgelegt werden kann.

Das der Hausverwaltung vorgeworfene Verhalten kann weder unter das Tatbild des §13 Abs1 iVm §2 Abs8a und Abs8b AbfallwirtschaftsG idF der Novelle 1998 noch unter jenes des §13 Abs1 in der Stammfassung, BGBl 325/1990, iVm §2 Abs8a, eingeführt durch BGBl 434/1996, und iVm der AbfallnachweisV subsumiert werden.

Wenn eine Hausverwaltung eine Garagenreinigung, für die der Wohnungsgemeinschaft Rechnung gelegt wird, in Auftrag gibt, so kann dieses Verhalten der Vorschrift weder dem Wortlaut nach noch unter Zuhilfenahme einer zulässigen verfassungsrechtlich gebotenenen Auslegung dem §13 Abs1 AbfallwirtschaftsG unterstellt werden; einerseits sind die im Eigentum privater Haushalte stehenden, in der Garage abgestellten Pkw einzeln gemäß §12 leg cit (vor und nach der Novelle 1998) gerade von der Meldepflicht ausgenommen, andererseits "fallen" die Abfälle nicht durch die Tätigkeit der Hausverwaltung "an" sondern aufgrund der Garagennutzung durch die Hausbewohner.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Determinierungsgebot, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1556.1999

Dokumentnummer

JFR_09979077_99B01556_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten