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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 7 FrG 1997 bestand zu einer "selbständigen Prüfung", ob der Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zusteht, angesichts einer vorliegenden Entscheidung des Bundesasylamtes (Abweisung des Asylantrages als unbegründet und Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997)für die Fremdenbehörde keine Veranlassung (Hinweis E 4. Juli 2000, 2000/21/0033). Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung dahingehend, das Ergebnis der gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Berufung abzuwarten, zumal einer Änderung der Sachlage, wie sie durch den aufhebenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 2000 bewirkt wurde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 1997 -, gegebenenfalls durch amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 44 FrG 1997 Rechnung zu tragen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000210073.X02Im RIS seit
15.11.2001