RS Vwgh 2001/9/11 2000/21/0073

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §44;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 7 FrG 1997 bestand zu einer "selbständigen Prüfung", ob der Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zusteht, angesichts einer vorliegenden Entscheidung des Bundesasylamtes (Abweisung des Asylantrages als unbegründet und Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997)für die Fremdenbehörde keine Veranlassung (Hinweis E 4. Juli 2000, 2000/21/0033). Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung dahingehend, das Ergebnis der gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Berufung abzuwarten, zumal einer Änderung der Sachlage, wie sie durch den aufhebenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Februar 2000 bewirkt wurde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 1997 -, gegebenenfalls durch amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 44 FrG 1997 Rechnung zu tragen sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000210073.X02

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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