RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0063 E 18. Juli 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Die Ausführungen im Erkenntnis des VfGH vom 1. März 2001, G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit stehen in unüberbrückbarem Widerspruch zum Begründungsduktus vorangegangener Ablehnungsbeschlüsse des VfGH (Hinweis B VfGH 30. Juni 2000, B 657/00 und B 873/00) und eröffnen dem VwGH nicht die Möglichkeit, der Beteiligungshöhe in der Beurteilung des Vorliegens der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 außerhalb der für diese Frage nicht relevanten Weisungsgebundenheit Bedeutung beizumessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130203.X02

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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