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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0063 E 18. Juli 2001 RS 6Stammrechtssatz
Die Ausführungen im Erkenntnis des VfGH vom 1. März 2001, G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit stehen in unüberbrückbarem Widerspruch zum Begründungsduktus vorangegangener Ablehnungsbeschlüsse des VfGH (Hinweis B VfGH 30. Juni 2000, B 657/00 und B 873/00) und eröffnen dem VwGH nicht die Möglichkeit, der Beteiligungshöhe in der Beurteilung des Vorliegens der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 außerhalb der für diese Frage nicht relevanten Weisungsgebundenheit Bedeutung beizumessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130203.X02Im RIS seit
25.01.2002