RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0115

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die von der abgabepflichtigen GmbH behauptete Erfolgsabhängigkeit der Einnahmen der Geschäftsführer mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof im seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0069, zum Werbungskostencharakter des Arbeitslohnverzichts eines Geschäftsführers angestellten Überlegungen zu bestreiten, ist rechtlich verfehlt (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130115.X05

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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