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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0058Rechtssatz
Der durch § 33 Abs. 2 VStG verbürgte Schutz ist nur dem Beschuldigten eingeräumt, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (Hinweis auf das E 21.9.1981, 81/17/0046, und die dort zitierte Judikatur). Vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihm die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern.
Schlagworte
BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030057.X02Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012