RS Vwgh 2001/9/12 98/03/0057

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49;
VStG §24;
VStG §33 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0058

Rechtssatz

Der durch § 33 Abs. 2 VStG verbürgte Schutz ist nur dem Beschuldigten eingeräumt, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (Hinweis auf das E 21.9.1981, 81/17/0046, und die dort zitierte Judikatur). Vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihm die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern.

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030057.X02

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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