RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb die Ausführungen zur Insolvenzgefahr im Falle von Unternehmenskrisen von vornherein nicht geeignet sind, ein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers zur Darstellung zu bringen (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0090). Maßgeblich ist, ob den Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben. Gesetzliche Haftungsrisken im Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten begründen - da von einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auszugehen ist - hingegen kein relevantes Unternehmerwagnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130203.X04

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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