Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung eines WiederaufnahmeantragsRechtssatz
Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des §530 Abs1 Z7 ZPO kommen für eine Wiederaufnahme nur neue Tatsachen und Beweismittel in Betracht. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen, wie es etwa ein Urteil mit einer - wie der Antragsteller vermeint - anderen Rechtsauffassung (hier: EuGH-Urteil) darstellt, ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B2767.1997Dokumentnummer
JFR_09979076_97B02767_2_01