RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0111

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0082 E 18. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führt eine Unzulänglichkeit seiner Begründung nur dann, wenn diese Unzulänglichkeit zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer damit die Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesem die inhaltliche Prüfung einer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkten Verletzung der verfolgten Rechte des Beschwerdeführers verwehrt bleibt (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0060).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130111.X01

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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