RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0045 E 12. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht in einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130111.X03

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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