RS Vwgh 2001/9/12 96/13/0184

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist bereits anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichten grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130184.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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