TE Vfgh Beschluss 2005/9/26 G97/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BVG über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa, BGBl I 12/2005
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa, BGBl. I 12/2005.

2. Das angefochtene Bundesverfassungsgesetz lautet wie folgt:

"Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(1) Der am 29. Oktober 2004 unterzeichnete Vertrag über eine Verfassung für Europa darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert wird, brauchen darin nicht als 'verfassungsändernd' bezeichnet werden.

(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Soweit in den Abs1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Artikel 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."

3. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist aber, dass die bekämpfte Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zuletzt etwa VfGH 6.12.2004, G110/04) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

4. Auf Grund des oben wiedergegebenen - völlig eindeutigen - Wortlautes des angefochtenen Bundesverfassungsgesetzes, das auf das Wesentliche zusammengefasst besondere Regelungen betreffend die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates beim Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages trifft, ist von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller Adressat dieser Norm ist (vgl. diesbezüglich VfGH 18.6.2005, G62/05).

5. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre.

6. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

EU-Recht, Staatsverträge, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G97.2005

Dokumentnummer

JFT_09949074_05G00097_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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