RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, finden sich Ausführungen darüber, dass auch die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses "etwa als Folge der Höhe der Beteiligung" nicht mehr erkennbar sein könnten, und dass es plausibel sei, dass der (steuer-)rechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses "auch von der Höhe der Beteiligung" abhänge. Die an diese Ausführungen geknüpften Hoffnungen, für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligungshöhe ab 50% seien auch "die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar, sodass bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 mehr vorliegt, können sich indessen nicht erfüllen. Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt. Welche konkrete Bedeutung unter welchen Gesichtspunkten und aus welchen Gründen der Beteiligungshöhe für das Vorliegen der außerhalb der Weisungsgebundenheit bedeutsamen Merkmale eines Dienstverhältnisses zukommen sollte, wird vom Verfassungsgerichtshof nicht ansatzweise erläutert und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht einsichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130203.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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