RS Vwgh 2001/9/12 96/13/0043

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §93;
EStG 1972 §95;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0044

Rechtssatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24.11.1999, 96/13/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130043.X02

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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