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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §93;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0044Rechtssatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24.11.1999, 96/13/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130043.X02Im RIS seit
25.01.2002