Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Für die Frage der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist dem Umstand, dass der Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit an keine betrieblichen Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) gebunden ist, keine wesentliche Bedeutung beizumessen (Hinweis E 26.6.2001, 2001/14/0103). Entscheidend ist der im Geschäftsführervertrag festgelegte Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers (Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen), der es bewirkt, dass der Geschäftsführer jedenfalls strukturell in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130180.X02Im RIS seit
25.01.2002