RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0180

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Für die Frage der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist dem Umstand, dass der Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit an keine betrieblichen Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) gebunden ist, keine wesentliche Bedeutung beizumessen (Hinweis E 26.6.2001, 2001/14/0103). Entscheidend ist der im Geschäftsführervertrag festgelegte Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers (Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen), der es bewirkt, dass der Geschäftsführer jedenfalls strukturell in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130180.X02

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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