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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0058Rechtssatz
Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 daher dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit völlig frei eingeteilt bzw. jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt (Hinweis E 6.5.1986, 85/04/0224). Hier: Nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Merkmale sind die in Rede stehenden Tätigkeiten (Ausübung des Taxigewerbes ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung) näher bezeichneten OEG's zuzurechnen gewesen; wurden die aus den Tätigkeiten erzielten Einnahmen doch als Einnahmen der jeweiligen OEG's versteuert und aus diesen Einnahmen der GesmbH, die jeweils persönlich haftende Gesellschafterin der OEG's ist, die ihr gesellschaftsvertraglich zustehenden monatlichen Fixgewinnanteile ausgeschüttet (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030057.X01Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012