RS Vwgh 2001/9/12 98/03/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §1 Abs1;
GelVerkG 1996 §1 Abs2;
GelVerkG 1996 §2 Abs1;
GelVerkG 1996 §2 Abs3;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3;
GewO 1994 §1 Abs3;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0058

Rechtssatz

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 daher dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit völlig frei eingeteilt bzw. jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt (Hinweis E 6.5.1986, 85/04/0224). Hier: Nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Merkmale sind die in Rede stehenden Tätigkeiten (Ausübung des Taxigewerbes ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung) näher bezeichneten OEG's zuzurechnen gewesen; wurden die aus den Tätigkeiten erzielten Einnahmen doch als Einnahmen der jeweiligen OEG's versteuert und aus diesen Einnahmen der GesmbH, die jeweils persönlich haftende Gesellschafterin der OEG's ist, die ihr gesellschaftsvertraglich zustehenden monatlichen Fixgewinnanteile ausgeschüttet (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030057.X01

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten