RS Vwgh 2001/9/12 99/03/0272

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die nach § 9 Abs. 2 LuftfahrtG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, zu denen auch die Belange des Forst- und Jagdwesens gehören (Hinweis E 17.6.1998, 96/03/0332), sind alleine von der Behörde von Amts wegen zu wahren (Hinweis B 10.7.1996, 96/03/0067). Dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektive Interessen geltend zu machen nicht eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030272.X02

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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