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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die nach § 9 Abs. 2 LuftfahrtG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, zu denen auch die Belange des Forst- und Jagdwesens gehören (Hinweis E 17.6.1998, 96/03/0332), sind alleine von der Behörde von Amts wegen zu wahren (Hinweis B 10.7.1996, 96/03/0067). Dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektive Interessen geltend zu machen nicht eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030272.X02Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015