RS Vwgh 2001/9/12 2000/13/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0038

Rechtssatz

Mögliche Haftungsinanspruchnahmen eines Geschäftsführers, die Möglichkeit zur Tätigkeitserbringung auch durch Dritte, die Ausbezahlung der Bezüge "nur 12 x jährlich", die fehlende zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit, die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Geschäftsführer oder der fehlende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hindern die Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nicht (Hinweis E 22.9.2000, 2000/15/0089; E 18.7.2001, 2001/13/0090; E 18.7.2001, 2001/13/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130219.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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