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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Ansprüche auf Urlaub oder Abfertigung sind keine unabdingbaren Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses. Diese Umstände ergeben sich als Rechtsfolge eines Arbeitsverhältnisses iSd Arbeitsrechts, während bei Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ab einer Beteiligung von (jedenfalls) 50 % kein solches Arbeitsverhältnis vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130180.X03Im RIS seit
25.01.2002