RS Vwgh 2001/9/12 96/13/0043

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §93;
EStG 1972 §95;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0044

Rechtssatz

Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs 1 KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (Hinweis E 30.5.2001, 95/13/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130043.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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