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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §93;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0044Rechtssatz
Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs 1 KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (Hinweis E 30.5.2001, 95/13/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130043.X01Im RIS seit
25.01.2002