RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0178

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §311 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;

Rechtssatz

Die im § 21 UStG 1994 geregelte Umsatzsteuervoranmeldung gilt nach § 21 Abs 1 Satz 2 legcit als Steuererklärung und ist demnach als Abgabenerklärung im Sinne des § 311 Abs 2 BAO anzusehen. Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung wird eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst, entweder einen angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Überschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21 Abs 3 UStG 1994 einzutreten (Hinweis E 22.3.2000, 99/13/0098). Aus dieser Obliegenheit resultiert eine Entscheidungspflicht des Finanzamtes nach § 311 BAO unter der Bedingung, dass das Finanzamt eine Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift verweigert. Eine Verletzung dieser Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ist zufolge der Bestimmung des § 311 Abs 2 Satz 2 BAO erst nach Ablauf der Frist eines Jahres nach Einlangen des Anbringens beim Finanzamt im Verwaltungsverfahren mit einem Devolutionsantrag verfolgbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130178.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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