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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §311 Abs2;Rechtssatz
Die im § 21 UStG 1994 geregelte Umsatzsteuervoranmeldung gilt nach § 21 Abs 1 Satz 2 legcit als Steuererklärung und ist demnach als Abgabenerklärung im Sinne des § 311 Abs 2 BAO anzusehen. Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung wird eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst, entweder einen angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Überschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21 Abs 3 UStG 1994 einzutreten (Hinweis E 22.3.2000, 99/13/0098). Aus dieser Obliegenheit resultiert eine Entscheidungspflicht des Finanzamtes nach § 311 BAO unter der Bedingung, dass das Finanzamt eine Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift verweigert. Eine Verletzung dieser Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ist zufolge der Bestimmung des § 311 Abs 2 Satz 2 BAO erst nach Ablauf der Frist eines Jahres nach Einlangen des Anbringens beim Finanzamt im Verwaltungsverfahren mit einem Devolutionsantrag verfolgbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130178.X01Im RIS seit
15.01.2002