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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Besprechung in: SWK 3/2003 T9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0090 E 18. Juli 2001 RS 4Stammrechtssatz
Es kommt im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028; E 27.1.2000, 98/15/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130080.X01Im RIS seit
25.01.2002