RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Besprechung in: SWK 3/2003 T9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0090 E 18. Juli 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Es kommt im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028; E 27.1.2000, 98/15/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130080.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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