RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/13/0109 E 12. September 2001

Rechtssatz

Das Vorbringen über die dem Geschäftsführer zur Last fallenden Kosten der Nutzung eines Büros an seinem Wohnsitz, über die Nutzung auch seines privaten Kraftfahrzeuges für betriebliche Zwecke und darüber, dass der Geschäftsführer kein Kilometergeld erhalte, zeigt ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite der Geschäftsführungstätigkeit nicht nachvollziehbar auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130110.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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