RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0081 E 18. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorares können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit begründen, das bei der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis bewirkt (Hinweis E 21.12.1999, 99/14/0255; E 26.7.2000, 2000/14/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130115.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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